Haltung von Listenhunden in Niederösterreich
Das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhund" bzw. "Kampfhund") muss in Niederösterreich von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.
Hunde der folgenden Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten in Niederösterreich als Listenhunde ("Kampfhunde") bzw. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial:
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Pitbull
- Bandog
- Rottweiler
- Tosa Inu
Listenhunde und auffällige Hunde (→ RIS) müssen an folgenden Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden:
an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen.
Außerdem müssen Halterinnen/Halter von Listenhunden und auffälligen Hunden (→ RIS) über eine erweiterte Sachkunde verfügen, die mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zehn Stunden zu absolvieren ist und einen
- theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen
- praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge umfasst.
Über die erfolgreich absolvierte erweiterte Sachkunde ist eine Bestätigung auszustellen.
Darüber hinaus müssen Halterinnen/Halter von Listenhunden die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll,
bei der Anmeldung angeben.
Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.
Generell dürfen in Niederösterreich nicht mehr als fünf Hunde bzw. nicht mehr als zwei Listen- oder auffällige Hunde in einem Haushalt gehalten werden, es sei denn, es handelt sich um Wachhunde, speziell ausgebildete Hunde oder Hunde zum Zweck der Zucht.
Alle Hundehalterinnen/Hundehalter müssen außerdem eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von 725.000 Euro abschließen.
Rechtsquellen
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion