Die Stadtgemeinde Kapfenberg und die Gemeinde Parschlug bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Kapfenberg.
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern
erlaubt:
verboten:
Tätigkeit: lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.
erlaubt:
verboten:
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Verordnung der Stadt:
Die Säuberung der Gehwege oder der entsprechenden Streifen der Straße anstelle abgegrenzter Gehwege von Staub und Schmutz sowie von Schnee und das Bestreuen derselben bei Eis- und Schneeglätte hat täglich vor 7 Uhr zu erfolgen. Sollte es infolge der Witterungsverhältnisse notwendig sein, ist das Reinigen oder das Streuen in der Zeit bis 20 Uhr zu wiederholen.
Wo kein abgegrenzter Gehsteig längs der Liegenschaft vorbeiführt ist der entsprechende Streifen 1 m breit zu halten.
Die Lagerung des von Gehsteigen entfernten Schnees auf der Fahrbahn ist nur insoweit zulässig als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindert wird. Wenn die Fahrbahn bereits vom Schnee geräumt wurde, darf kein Schnee mehr dort gelagert werden.
Bei mehr als 2 m breiten Gehwegen soll der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern unmittelbar am Randstein des Gehweges in Figuren gelagert werden, wobei Hauseinfahrten, Durchgangs- und Wasserablaufmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.
In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Arbeiten, die der Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung dienen, sowie sämtliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie Schneeräumung, Straßenreinigung usw., sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.
Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- und landes-gesetzliche Regelungen nicht berührt.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Mürztaler Saubermacher GmbH & CO KG
Mürztaler Saubermacher Straße 1
8605 Kapfenberg
Telefon: +43 598 003 560
Fax: +43 598 003 598
Abfallarten: Angenommen werden jegliche Arten von Müll (Restmüll, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Kunststoffe, Altpapier, Problemstoffe etc.).
Die Kosten der Anlieferung betragen 3 Euro pro Anlieferung bis maximal 1000 kg. Ausgenommen sind Grünabfälle und Bauschutt – diese Materialien sind nach Gewicht zu bezahlen.
Elektronikschrott, Kühlgeräte, Fernseher, Metalle, Verpackung, Problemstoffe, Tierkadaver können kostenlos abgegeben werden.
Öffnungszeiten:
Stadtgemeinde Kapfenberg
Koloman-Wallisch-Platz 1
8605 Kapfenberg
Telefon: +43 3862 225 010
Fax: +43 3862 225 012 090
E-Mail: gde@kapfenberg.gv.at