Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Betrieb lärmentwickelnder Rasenmäher
verboten:
Tätigkeit: Lärmverursachende Bautätigkeit
Gilt nicht für: Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden. Beim Einsatz von Baumaschinen und –geräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Lärmentstehung auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.
verboten:
Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichem, in Wohngebieten
verboten:
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.
Verordnung der Gemeinde:
Hundebesitzer haben darauf zu achten, dass ihre Tiere den Kot nicht auf Gehsteigen, Gehwegen, Kinderspielplätzen, Sport-, Park- und Grünanlagen (Grünstreifen neben Gehsteigen) ausscheiden. Andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen. Dazu wurden, um die Stadt sauber zu halten, Hundekot-Sackerlspender aufgestellt.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Böllerschießen
Dazu ist eine Bewilligung der Stadtgemeinde Haag erforderlich. Die Bewilligung wird grundsätzlich erst für die Zeit ab 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, mit Ausnahme in dicht besiedeltem Wohngebiet, gegeben.
Gewerbeausübung in Gastgärten
Gastgärten, welche sich im Gemeindegebiet von Haag befinden, dürfen in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres von 8 bis 24 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Die Umgebung des Seniorenzentrums, da das Seniorenzentrum als schutzwürdiges Objekt gilt. Für diesen Bereich gelten die gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten (bis 23 Uhr auf öffentlichem Grund, bis 22 Uhr auf privatem Grund).
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallservicezentrum der Stadtgemeinde Haag
Edelhof 3a (neben der Kläranlage)
Telefon: +43 7434 43 873 oder +43 664 44 33 106
Abfallarten: Akkumulatoren, Altholz, Altöl, Altmetall, Altspeisefett, Altöl (nur im NÖLI), Arzneimittel, Batterie, Baumschnitt, Bildschirm, Buntglas-Verpackung, Eimer (nur HDPE), Elektronikschrott, Energiesparlampe, Eternit (Formteil, Platte, usw.), Fernsehgerät, Flasche PET (farblos), Flasche PET (gefärbt), Folie LDPE (färbig), Folie LDPE (natur), Grünschnitt (Rasen), Karton-Verpackung, Kühlgerät (ab 1.6 Meter Länge), Leuchtstoffröhre, Metall-Verpackung, Ölfilter, Pflanzenschutzmittel, Problemstoff - Haushalt (siehe Aushang beim Altstoff-Servicezentrum), Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen bis einschließlich 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser mit Felge, Reifen über 0,7 Meter Durchmesser ohne Felge, Sperrmüll, Strauchschnitt und Weißglas-Verpackung
Öffnungszeiten:
Stadtgemeinde Haag
Hauptplatz 4
3350 Haag
Telefon: +43 7434 424 23 / 0
Fax: +43 7434 424 23 / 21
E-Mail: stadtamt@haag.gv.at
Amtsstunden: