Die Stadtgemeinde Fürstenfeld und die Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Übersbach bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Fürstenfeld.
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Betrieb von Elektro- und Benzinmotorrasenmähern
erlaubt:
verboten:
Tätigkeit: Betrieb von Motor- und Kreissägen
erlaubt:
verboten:
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Verordnung der Stadt:
Hunde dürfen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld nur an der Leine geführt werden.
Öffentliche Kinderspielplätze und Sportanlagen sowie die beiden Friedhöfe in Fürstenfeld dürfen mit Hunden nicht betreten werden.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.
In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
Verordnung der Stadt:
Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von öffentlichen Park- und Grünanlagen ist zu vermeiden. Von jedem Hundebesitzer bzw. vom jeweiligen Führer des Hundes ist der durch den in seiner Obhut stehenden Hund verursachte Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen oder in öffentlichen Park und Grünanlagen unverzüglich zu entfernen.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallwirtschaftszentrum Fürstenfeld
Energieweg 6 (an der Umfahrung L 207)
8280 Fürstenfeld
Telefon: +43 664 8545026
Abfallarten: Sperrmüll (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Bauschutt (Freigrenze 100 kg pro Öffnungstag), Altmetalle, Eisenschrott, Grünabfälle und Strauchschnitt (Freigrenze 200 kg pro Öffnungstag), Pkw-Reifen (bis zu vier Stück im Jahr kostenlos), Altkleider, Textilien, Flachglas, Speiseöl, Speisefett, Altstoffe, Verpackungsabfälle, Problemstoffe, Elektrogeräte, Batterien, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen, Tierkörper bis 30 kg
Öffnungszeiten:
Stadtgemeinde Fürstenfeld
Augustinerplatz 1
8280 Fürstenfeld
Telefon: +43 3382 52401-0
Fax: +43 3382 52401-52
E-Mail: office@fuerstenfeld.at
Amtsstunden:
Bürgerservice: