Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.
Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.
Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.
Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:
Gewerbetreibende in folgenden Sparten
Baumeisterinnen/Baumeister
Elektrotechnik
Gas- und Sanitärtechnik
Heizungstechnik
Kälte- und Klimatechnik
Lüftungstechnik
Zimmermeisterin/Zimmermeister
Ingenieurbüros für:
Bauphysik
Elektrotechnik
Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
Innenarchitektur
Maschinenbau
Technische Physik
Umwelttechnik
Verfahrenstechnik
Rauchfangkehrerin/Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
Hafnerin/Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)
Ziviltechniker
Architektin/Architekt
Zivilingenieurin/Zivilingenieur und Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent für:
Bauingenieurwesen
Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
Technische Physik
Verfahrenstechnik
Maschinenbau
Gebäudetechnik
Tipp
Nähere Informationen zu den Bauvorschriften in den Bundesländern befinden sich im Kapitel "Baurecht und Bauordnungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Justiz
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