Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter)
gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes
verboten:
gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s.Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg
Tätigkeit: Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinmotorsensen), Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte
gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes
verboten:
gilt für: alle Grundstücke und Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als "Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, oder gemischtes Baugebiet-M ausgewiesen sind bzw. für die im Flächenwidmungsplan die Signatur "+" eingetragen ist, sowie für Grundstücke auf denen Wohnhäuser stehen, d.s. Grd.St. Nr. 34/2 und 35/2, Bfl. 21 und 218/5, Bfl. 20 und 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
verboten:
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde oder auf der App Gem2Go.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist in jedem Altstoffsammelzentrum kostenlos.
Altstoffsammelzentrum Bad Hall
Riedlhuberstraße 3
4540 Bad Hall
Telefon: +43 7258 5820
Detailierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des O.Ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen.
Öffnungszeiten:
Zudem befinden sich im Ortsgebiet der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall Müllinseln, in denen Papier, Kunststoff und Dosen entsorgt werden können.
Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall
Möderndorferstraße 1
4540 Pfarrkirchen bei Bad Hall
Telefon: +43 7258 24 33
Fax: +43 7258 243 313
E-Mail: gemeinde@pfarrkirchen-badhall.ooe.gv.at
Amtsstunden: