Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und
der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,
geschlossen wurde.
Untermiete
Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.
Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.
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Bundesministerium für Justiz
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