Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten angetrieben werden
verboten:
Tätigkeit: Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. von Ketten- oder Kreissägen, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, Motorspritzpumpen und dergleichen in bewohnten Gebieten; Verrichtung von im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern und dergleichen in Gärten, Höfen oder Wohnungen in Gebieten mit geschlossener Verbauung; Verwendung von Schuß- und Schreckschußapparaten und ähnlichen Vorrichtungen zur Vertreibung von Vögeln oder zu anderen Zwecken im verbauten Ortsgebiet und innerhalb von 300 m vom verbauten Ortsgebiet;
verboten:
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Die Lautsprecherwerbung ist an Werktagen (Montag bis Samstag) von 18 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig verboten.
Der überlaute Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- oder Tonwiedergabegeräten im Freien ist verboten.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach
Conrad Hötzendorf-Platz 2
2130 Mistelbach
Telefon: +43 2572 20921
Fax: +43 2572 20921/ 10
E-Mail: gaum@gaum.at
Sammelzentrum
Bauhofstraße 2
2130 Mistelbach
Telefon: +43 2572 4301
Abfallarten: Gemeindebürger sind mittels Karte insgesamt 14 mal pro Jahr zur unentgeltlichen Übergabe von Wertstoffen (Stoffe, die einer Wiederverwertung zugeführt werden können, z.B. Altmetalle, Altglas, Altpapier, Karton usw.) und Sperrmüll in Haushaltsmengen (Stoffe, welche aufgrund der Größe bzw. Sperrigkeit in keinen 120 Liter Restmüllbehälter passen) berechtigt, jedoch darf kein Restmüll (Stoffe, die keiner Wiederverwertung zugeführt werden können und in einen 120 Liter Restmüllbehälter passen) im Sammelzentrum abgegeben werden. Sollte entgegen der Regelung doch Restmüll im Sammelzentrum angeliefert werden, muss ein Kostenbeitrag von fünf Euro pro Sack (bis 120 Liter) eingehoben werden.
Öffnungszeiten:
An Heilig Abend, Silvester und Karfreitag ist geschlossen.
Stadtgemeinde Mistelbach
Hauptplatz 6
2130 Mistelbach
Telefon: +43 2572 2515/ 2130
Fax: +43 2572 2515/ 2139
E-Mail: amt@mistelbach.at
Amtsstunden:
Parteienverkehrszeiten (für persönliche Vorsprachen)