Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten: