Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Eine "Niederlassungsbewilligung" kann in folgenden Fällen erteilt werden:
Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Unselbständige und Start-Up-Gründerinnen/Start-Up-Gründer
Voraussetzung ist, dass die/der Drittstaatsangehörige in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit als Inhaberin/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte " ausgeübt hat und die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" nicht in Betracht kommt.
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen (siehe Abschnitt "Voraussetzungen") erfüllt werden.
Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige müssen den Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" innerhalb von drei Monaten ab der Einreise stellen.
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Anträge gemäß § 43 Abs 3 NAG (Umstieg von einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz) müssen in Österreich gestellt werden.
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Im Fall einer Auslandsantragstellung:
Die /der Fremde muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Niederlassungsbewilligung" persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Im Fall einer Inlandsantragstellung:
Die/der Fremde muss die "Niederlassungsbewilligung" persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich beantragen. Diese prüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der "Niederlassungsbewilligung" vor, informiert die Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller, dass der Aufenthaltstitel persönlich abgeholt werden kann.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht vor, erlässt die Niederlassungsbehörde einen Negativbescheid.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens ist insbesondere auch davon abhängig, ob die Unterlagen vollständig sind.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres