Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Student". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-BürgerinnenEU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Studierende und für andere Personengruppen erteilt.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft – § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die "Aufenthaltsbewilligung – Student" ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Ansonsten ist die "Aufenthaltsbewilligung – Student" für die Dauer von einem Jahr auszustellen.
Inhaberinnen/Inhabern einer "Aufenthaltsbewilligung – Student", die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" , "Blauen Karte EU" oder "Niederlassungsbewilligung – Forscher" anstreben, kann im Rahmen eines Verlängerungsantrags bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (ausgenommen der Nachweis der ortsüblichen Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) die "Aufenthaltsbewilligung – Student" einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten verlängert werden. Davon ausgenommen sind jedoch die oben angeführten Außerordentlichen Studien, welche auf die in der Zulassung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereiten, sowie die oben angeführten Außerordentlichen Studien zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern nach Abschluss eines außerordentlichen Studiums.
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres/seines rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung prüft die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres