Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT")". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ("ICT") und für andere Personengruppen erteilt.
Unselbständig erwerbstätigen Personen, die einen Arbeitsvertrag mit einer/einem international tätigen Dienstgeberin/Dienstgeber haben, der Rotationen im Hinblick auf den Dienstort als Führungskraft, Spezialistin/Spezialist oder Trainee vorsieht, kann eine Aufenthaltsbewilligung "Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer" erteilt werden.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Nicht erforderlich ist der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft (im Sinne von § 11 Abs 2 Z 2 NAG).
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgeführt.
Weiters darf die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bei Führungskräften und Spezialistinnen/Spezialisten längstens drei Jahre, bei Trainees längstens ein Jahr) nicht überschritten sein.
Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer setzt gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes voraus, dass sie
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – ICT" müssen (bei der Niederlassungsbehörde) folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein bzw. folgende Nachweise erbracht werden:
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Die/der Fremde muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung "ICT" persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Eine Inlandsantragstellung ist nicht zulässig. Die/der Fremde muss das Verfahren jedenfalls im Ausland abwarten.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres