"Aufenthaltsbewilligung – Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")" – Antrag
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ("ICT") und für andere Personengruppen erteilt.
Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mobile ICT" ist ein gültiger ICT-Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates, d.h. der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates muss die Bezeichnung "intra-corporate transferee" bzw. "ICT" aufweisen.
Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist grundsätzlich mit der Dauer des in Österreich erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "ICT" des anderen Mitgliedstaates befristet.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Nicht erforderlich ist der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft (im Sinne von § 11 Abs 2 Z 2 NAG).
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt. Die Gesamtverfahrensdauer darf maximal acht Wochen betragen.
Weiters darf die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bei Führungskräften und Spezialistinnen/Spezialisten längstens drei Jahre, bei Trainees längstens ein Jahr) nicht überschritten sein.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – mobile ICT" müssen (bei der Niederlassungsbehörde) folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein bzw. folgende Nachweise erbracht werden:
- Gültiger Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaates
- Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
- Für Trainees ein Traineevertrag
- Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialistin/Spezialist durch den Arbeitsvertrag
- Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
- Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
- Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mobile ICT" ist spätestens 20 Tage vor Beginn der beabsichtigten Beschäftigung oder vor Ablauf der EU-Entsendebestätigung in Österreich einzubringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mobile ICT" bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen. Die Entscheidung kann im Inland abgewartet werden.
Der Antrag muss persönlich eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Inneres