Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige (unselbständige) Schlüsselkräfte. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie wird sonstigen (unselbstständigen) Schlüsselkräften und anderen Personengruppen erteilt.
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgeführt.
Die in der maßgeblichen Anlage C des AuslBG angeführten Kriterien sind in Kategorien unterteilt (Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung usw.), wobei pro Kategorie nur eine bestimmte Höchstpunkteanzahl erreicht werden kann.
Eine Zulassung als (unselbstständige) Schlüsselkraft gilt für die Beschäftigung bei der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin/dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber in ganz Österreich.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird sonstigen Schlüsselkräften in der Regel für zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige Schlüsselkräfte sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Dem Antrag muss eine schriftliche Erklärung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, angeschlossen werden.
Aufgrund des zusätzlichen Kriteriums "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" in der Rubrik "Qualifikation", welches alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gilt, können auch Profisportlerinnen/Profisportler und sonstige Spezialistinnen/Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, als "Sonstige Schlüsselkräfte" zuwandern. Für Profisportlerinnen/Profisportler und Profisporttrainerinnen/Profisporttrainer sind ferner Zusatzpunkte vorgesehen.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Fremden kann sie/er den Antrag auch in Österreich stellen.
Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist
Anträge von sonstigen (unselbstständigen) Schlüsselkräften werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach dem Betriebssitz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS übermittelt. Das AMS prüft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit ihrer/seiner Qualifikation, prüft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel persönlich beantragen und persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei der für den (künftigen) Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland einzubringen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres