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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Schwangerschaftsabbruch

Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Wer trägt die Kosten?

Allgemeine Informationen

In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

  • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
  • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
  • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dasselbe gilt für Personen, die in anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätig sind, z.B. Hebammen.

Kosten und finanzielle Unterstützung

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

Finanzielle Unterstützung in Wien

Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.

Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

Finanzielle Unterstützung in Tirol

In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

Finanzielle Unterstützung in Graz

Die Stadt Graz übernimmt die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs, wenn die Antragstellerin die Kosten nicht selbst tragen kann und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (finanzielle Hilfsbedürftigkeit). Der Antrag muss im Vorhinein beim Sozialamt der Stadt Graz (Referat für Sozialunterstützung) gestellt werden. Der Schwangerschaftsabbruch kann in einer Klinik oder einer Arztpraxis vorgenommen werden.

Finanzielle Unterstützung durch andere Stellen

Der gemeinnützige Verein CHANGES for women unterstützt ungewollt Schwangere in Notlagen bei der Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs innerhalb Österreichs, wenn es keinerlei andere Finanzierungsmöglichkeit für die betroffene Person gibt. Eine Kontaktaufnahme muss vor dem Termin für den Schwangerschaftsabbruch erfolgen.

Studierende erhalten unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Repro Fördertopf des Vereins CHANGES for women in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH).

Beratungsstellen

Links zu finanzieller Unterstützung

Rechtsgrundlagen

§§ 96 bis 98 Strafgesetzbuch (StGB)

Letzte Aktualisierung: 28.10.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion