Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.
Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger brauchen grundsätzlich zur Ausreise und zur Einreise einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis. Der Führerschein oder der Identitätsausweis sind keine gültigen Reisedokumente für Auslandsreisen. Auch der Notpass wird nicht in allen Ländern akzeptiert.
Zu beachten sind die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll, und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z.B. Fluglinie). Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlen oder verloren gemeldeten Reisepässen/Personalausweisen nicht möglich ist, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde.
Der Personalausweis dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Personalausweis als amtlicher Lichtbildausweis.
Im Zuge einer Neuausstellung ist das alte Dokument zur Entwertung vorzulegen.
Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt, daher auch ein Baby) zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis des Antragstellers muss nachgewiesen werden.
Der Personalausweis ist mit einem Chip ausgestattet. Auf dem Chip werden die persönlichen Daten und das Lichtbild gespeichert. Ab dem 12. Geburtstag werden auch die Fingerabdrücke erfasst und am Chip gespeichert. Davor werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen.
Die Passbehörde:
Der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.
Einige Gemeinden nehmen Anträge zur Ausstellung eines österreichischen Personalausweises entgegen und leiten diese an die zuständige Passbehörde weiter. Nähere Informationen finden sich bei der entsprechenden Gemeinde.
Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit bis zur Zustellung des Personalausweises gerechnet werden.
Ein Personalausweis für unmündige Minderjährige kann nur von der Person beantragt werden, die auch die gesetzliche Vertretung (Obsorge) für das Kind hat.
Beispiele:
Die Unterschrift am Antragsformular im Scanfeld (befindet sich rechts oben am Formular) wird vom Kind selbst oder von anderen Personen (Begleitperson bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Passbehörde) in Blockbuchstaben geleistet.
Der Personalausweis wird innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt.
Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.
Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann auf folgende Arten erbracht werden:
Gegebenenfalls werden in allen drei genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).
Bei der Beantragung von Reisedokumenten für Kinder aus Anlass der Geburt kann die Gebührenbefreiung nur noch für die erstmalige Ausstellung eines (nicht mehrere) Reisedokumentes in Anspruch genommen werden. Bei gleichzeitiger Ausstellung mehrerer Reisedokumente muss der Antragssteller wählen für welches der Reisedokumente die Befreiung angewendet werden soll.
Erfolgt die erstmalige Ausstellung genau am zweiten Geburtstag, beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments bereits fünf Jahre.
Bei der Antragstellung ist kein Formular notwendig, die Passbehörde/Gemeinde nimmt eine Niederschrift auf.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres