Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Jedes Kind benötigt für Auslandsreisen einen eigenen Pass oder – sofern es nach den Einreisebestimmungen des Gastlandes zulässig ist – einen Personalausweis. Die Eintragung im Reisepass eines Elternteils gilt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Im Zuge einer Neuausstellung ist das alte Dokument zur Entwertung vorzulegen.
Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt, daher auch ein Baby) zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis der Antragstellerin/des Antragstellers muss nachgewiesen werden.
Der Reisepass ist mit einem Chip ausgestattet. Auf dem Chip werden die persönlichen Daten und das Lichtbild gespeichert. Ab dem 12. Geburtstag werden auch die Fingerabdrücke erfasst und am Chip gespeichert. Davor werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen ("Kinderpass").
Wenn ein Reisepass dringend benötigt wird, gibt es Möglichkeiten, schneller dazu zu gelangen.
Reisen mit Kindern ohne Eltern (Erziehungsberechtigte)
Bitte beachten Sie, dass die Einreisebestimmungen einiger Länder vorsehen, dass, wenn Kinder ohne Eltern (Erziehungsberechtigte) etwa in Begleitung einer dritten Person oder im Rahmen von Schulgruppen einreisen, eine beglaubigte Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten zur Reise verlangt wird.
Grundsätzlich brauchen österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger zur Ausreise und zur Einreise einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis. Der Führerschein oder der Identitätsausweis sind keine gültigen Reisedokumente für Auslandsreisen. Auch der Notpass wird nicht in allen Ländern akzeptiert.
Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen. Zu beachten sind die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll, und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z.B. Fluglinie). Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlen oder verloren gemeldeten Reisepässen/Personalausweisen nicht möglich ist, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde.
Die Passbehörde:
Der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.
Ebenso nehmen einige Gemeinden in Niederösterreich, in Oberösterreich, in Salzburg, in der Steiermark, in Tirol und in Vorarlberg Anträge zur Ausstellung eines österreichischen Reisepasses entgegen und leiten sie an die zuständige Passbehörde weiter.
Ein Reisepass für unmündige Minderjährige kann nur von der Person beantragt werden, die auch die gesetzliche Vertretung (Obsorge) für das Kind hat.
Beispiele:
Die Unterschrift am Antragsformular im Scanfeld (befindet sich rechts oben am Formular) wird vom Kind selbst oder von anderen Personen (Begleitperson bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Passbehörde in Blockbuchstaben) geleistet.
Normale Zustellung: Die Passbehörde stellt den Reisepass nicht direkt aus, dieser wird innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen mit einem RSb-Brief an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt.
Expresspass: Auf Wunsch wird auch ein Expresspass ausgestellt, der sowohl in der Produktion als auch bei der Zustellung bevorzugt behandelt wird (innerhalb von ca. zwei bis drei Arbeitstagen).
Ein-Tages-Expresspass: Dieser wird am nächsten Arbeitstag mit einem eigenen Botendienst zugestellt.
Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.
Bürgerinnen/Bürger können sich durch einen Verständigungsservice an einem bestimmten Datum per E-Mail an die Passerneuerung bzw. -änderung erinnern lassen.
Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann auf folgende Arten erbracht werden:
Gegebenenfalls werden in allen drei genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:
Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).
Bei der Beantragung von Reisedokumenten für Kinder aus Anlass der Geburt kann die Gebührenbefreiung nur noch für die erstmalige Ausstellung eines (nicht mehrere) Reisedokumentes in Anspruch genommen werden. Bei gleichzeitiger Ausstellung mehrerer Reisedokumente muss die Antragstellerin/der Antragssteller wählen, für welches der Reisedokumente die Befreiung angewendet werden soll.
Erfolgt die erstmalige Ausstellung genau am zweiten Geburtstag, beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments bereits fünf Jahre.
Bei der Antragstellung ist kein Formular notwendig, die Passbehörde/Gemeinde nimmt eine Niederschrift auf.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres