Der Veräußerungsgewinn wird jedenfalls durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt.
Der Veräußerungserlös ist dabei immer in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Für die davon abzuziehenden Anschaffungskosten ist zu unterscheiden zwischen
"Neu-Grundstücken" (Regeleinkünftermittlung: hier werden die tatsächlichen Anschaffungskosten – gegebenenfalls adaptiert – abgezogen) und
"Alt-Grundstücken" (pauschale Einkünftermittlung: hier wird grundsätzlich ein großzügiger pauschaler Wert für die Anschaffungskosten angesetzt).
Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob das veräußerte Grundstück am 31. März 2012 steuerverfangen war (das heißt, ob die grundsätzlich zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 noch nicht abgelaufen ist) oder nicht.
Im betrieblichen Bereich sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf zu 60 Prozent mit progressiv besteuerten Einkünften ausgeglichen werden. Ist eine Verrechnung mit anderen Einkünften im Veranlagungsjahr nicht möglich, kann dieser Verlust in künftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden (Verlustvortrag).
Im außerbetrieblichen Bereich können 60 Prozent der Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen entweder über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen oder auf Antrag im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.
Achtung
Der Veräußerungserlös ist vom Veräußerungsgewinn zu unterscheiden: Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Finanzen
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