"Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher" sind Niederösterreicherinnen/Niederösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland. Diese sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich mit einem Antrag in ihrer letzten niederösterreichischen Hauptwohnsitzgemeinde in die NÖ Landes-Wählerevidenz eintragen lassen. Die Eintragung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verlegung des Hauptwohnsitzes von einer niederösterreichischen Gemeinde ins Ausland möglich. Außerdem müssen sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Auslandsniederösterreicherinnen/Auslandsniederösterreicher, die im Ausland wählen, benötigen für die Stimmabgabe – da nur die Briefwahl möglich ist – immer eine Wahlkarte. Diese muss grundsätzlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, beantragt werden. Bei der Eintragung in die NÖ Landes-Wählerevidenzkann angefordert werden, dass die Wahlkarte für Landtagswahlen automatisch zugesendet werden soll.
An der Niederösterreichischen Landtagswahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
Hinweis
Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind nicht wahlberechtigt.
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oesterreich.gv.at-Redaktion
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