Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates verfügen. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie grundsätzlich ohne Quotenregelungen erfolgt.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang.
Für Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates kommt eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" in Betracht, wenn sie besonders Hochqualifizierte, Studienabsolventinnen/Studienabsolventen, Fachkräfte in Mangelberufen, Stammmitarbeiter oder sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte sind.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für eine unselbständige Beschäftigung sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgeführt.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird in der Regel für zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge kann je nach Vorliegen der besonderen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder eine "Niederlassungsbewilligung" umgestiegen werden.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügen, muss zusätzlich folgende spezielle Voraussetzung erfüllt sein:
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.
Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates können den Aufenthaltstitel währen ihres visumfreien Aufenthaltes im Inland beantragen. Alternativ ist die Auslandsantragsstellung bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft oder bestimmte Konsulate) möglich. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Besonders Hochqualifizierte haben die Möglichkeit, mit einem speziellen Aufenthaltsvisum rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zwecke der Arbeitssuche aufzuhalten. Finden sie innerhalb dieses Zeitraumes eine Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber, die/der ihnen eine ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entsprechende Beschäftigung anbietet, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" in Österreich zu stellen.
Studienabsolventinnen/Studienabsolventen in Österreich, die die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" anstreben, kann auf begründeten Antrag im Anschluss an eine "Aufenthaltsbewilligung – Studierender" einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet in Österreich für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für diesen Zeitraum weiterhin vorliegen. Anträge auf eine solche Bestätigung sind müssen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der "Aufenthaltsbewilligung – Studierender" zu stellen gestellt werden. Findet die Inhaberin/der Inhaber der Bestätigung innerhalb von sechs Monaten eine Arbeit, die ihrem/seinem Ausbildungsniveau entspricht, ist die Beantragung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" in Österreich zulässig.
Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers in Österreich.
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist
Anträge werden von der Niederlassungsbehörde an die zuständige Geschäftsstelle des AMS zur arbeitsrechtlichen Beurteilung weitergeleitet. Diese erfolgt bei Unselbständigen insbesondere anhand der Anhänge A, B und C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (die in den Anlagen angeführten Kriterien sind in Kategorien unterteilt, wobei pro Kategorie nur eine bestimmte Höchstpunktanzahl erreicht werden kann), während bei Selbständigen ein Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zu erstellen ist.
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei der für den (künftigen) Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland einzubringen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen je nach Personengruppe folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
Zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde
Zum Nachweis von Berufserfahrung:
Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis; die vorgelegten Sprachdiplome bzw. Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein.
Zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse
Zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums
Zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse
Zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres