Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" und für andere Aufenthaltszwecke erteilt.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen (bei Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als mobile Forscherin/mobiler Forscher entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG, wenn sie sich als Familienangehörige bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben).
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft" kann nur Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern oder unverheirateten minderjährigen Kindern (auch Adoptivkindern und Stiefkindern) von Personen mit folgenden Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt werden:
Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein.
Eine Familienzusammenführung ist bei folgenden Aufenthaltsbewilligungen nicht möglich:
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Die/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Ausführliche Informationen zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer, mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer oder mobile Forscherin/mobiler Forscher sind von der Niederlassungsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres